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Neue Leistungsortregeln für die Umsatzsteuer Ermittlung ab 1. Jänner 2015

Mit 1. Jänner 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (siehe unten "EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen, um daraus resultierende Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer zu minimieren.

Neue Leistungsortregeln

Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt.

Unternehmen, die von der Neuregelung betroffene Dienstleistungen erbringen, müssen zukünftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo ihr Kunde ansässig ist. Um den Aufwand, der mit der Bestimmung des Empfängerorts verbunden ist, zu verringern, gibt es EU-weit standardisierte Vereinfachungsregeln (siehe unten "Vermutungen für Empfängerort").

Weitere Informationen finden sich auch auf der Website der Europäischen Kommission und im die Ansicht der Kommission widerspiegelnden Leitfaden der Kommission.

Vermutungen für Empfängerort

Können elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB bei Telefonzellen, oder bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, etc), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.

Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt.

Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich.

Benötigt der Empfang der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zB bei Rundfunkleistungen), gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich dieses Gerät bzw diese Karte befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.

In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.

Das Finanzamt kann diese Vermutungen widerlegen, wenn Hinweise auf die falsche Anwendung oder Missbrauch der Vermutungen durch den Leistungserbringer vorliegen.

Vermutung zum Leistungserbringer

Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen und bei über das Internet erbrachten Telefondiensten wird vermutet, dass ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen („Anbieter“) tätig wird und somit als Leistungserbringer gegenüber dem jeweiligen Kunden anzusehen ist, wenn die Leistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal (zB über einen Appstore) erbracht wird. Diese Vermutung ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen widerlegbar (Art 9a VO (EU) 282/2011 idF (EU) VO 1042/2013): Auf allen Rechnungen/Quittungen muss die Dienstleistung und ihr Leistungserbringer angegeben sein; der an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer autorisiert oder genehmigt weder die Erbringung dieser Dienstleistung noch die Abrechnung mit dem Leistungsempfänger und legt nicht die allgemeinen Bedingungen der Erbringung fest; dies kommt in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck. Ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer wäre zB ein Telekommunikationsunternehmen, welches einerseits die elektronisch erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher abrechnet und ihm gleichzeitig ein Telekommunikationsnetz dafür zur Verfügung stellt. EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen. Der MOSS ist optional und muss rechtzeitig beantragt werden. Wird die Option ausgeübt, gilt sie für alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze. Je nachdem, ob ein Unternehmer in der EU niedergelassen ist, steht ihm für den MOSS das EU-Schema (Art 25a UStG) oder das Nicht-EU-Schema (§ 25a UStG) zur Verfügung. Vorsteuern können nicht über den MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung hat normalerweise über das Vorsteuererstattungsverfahren zu erfolgen.